Wussten Sie, dass……..
über 70 % der Deutschen kein Testament haben?
Sie denken vielleicht, dass die gesetzliche Erbfolge nach deutschem Recht im Fall Ihres Todes zu einer vernünftigen und fairen Verteilung des Nachlasses führt und insofern kein Handlungsbedarf besteht.
Nur: Sind Sie sicher, dass deutsches Recht auch zur Anwendung gelangt?
Für alle Erbfälle seit dem 17.08.2015 gilt in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark die Europäische Erbverordnung (EuErbVO). Danach kommt deutsches Recht nur zur Anwendung, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in der Bundesrepublik Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bis zur Einführung der EuErbVO war die Staatsangehörigkeit der Anknüpfungspunkt für das auf den Erbfall anzuwendende Recht.
Wenn Sie sich aber entschieden haben, Ihren Ruhestand im sonnigen Ausland zu genießen, und sich dort für gewöhnlich aufhalten, kommt deutsches Recht nicht zur Anwendung, sondern das Recht Ihres Aufenthaltsortes. Dieses kann erheblich vom deutschen Recht abweichen.
Durch testamentarische Verfügung können Sie nicht nur Ihre Erben bestimmen und weitere Anordnungen treffen, z.B. auch zur Aufteilung des Nachlasses, sondern Sie können auch bestimmen, dass sich das anzuwendende Recht weiterhin nach der Staatsangehörigkeit bestimmt. Lassen Sie sich bei der Gestaltung Ihres Testamentes beraten, damit sich die Dinge nach Ihrem Tod genauso fügen, wie Sie es für richtig halten.