201711.17
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Wechselmodell zur Betreuung des Kindes mit Zustimmung von nur einem Elternteil möglich

Das Familiengericht kann ein gleichberechtigtes Wechselmodell anordnen, auch wenn ein Elternteil eine solche Regelung ablehnt. Entscheidender Maßstab ist das Kindeswohl im konkreten Einzelfall.

Der Bundesgerichtshof, hat in seinem Beschluss vom 1. Februar 2017 (Az. XII ZB 601/15) entschieden, dass ein paritätisches Wechselmodel auch ohne ein Einvernehmen der Eltern hierüber vom Familiengericht angeordnet werden kann. Diese Entscheidung ist insofern neu, als dass bislang die Elternteile einvernehmlich eine solche Betreuungsregelung ihres Kindes bzw. ihrer Kinder erzielen mussten. Relativiert wird die Entscheidung dadurch, dass oberster Maßstab das Kindeswohl im konkreten Einzelfall ist, was ebenfalls eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. In den Fällen, in denen ein Elternteil das Wechselmodell so stark ablehnt, dass es zu einem familiengerichtlichen Verfahren über den Umgang und/oder über das Sorgerecht in Bezug auf das gemeinsame Kind kommt, wird es in der Regel keine genügende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Elternteile geben, die eine familiengerichtliche Anordnung des Wechselmodels mit dem Kindeswohl vereinbaren ließen.