Schwiegerelternschenkung – was passiert, wenn die Ehe scheitert?
Häufig beteiligen sich Eltern finanziell mittelbar oder unmittelbar an dem Erwerb eines Hauses oder einer Wohnung ihres Kindes und des Schwiegerkindes. Nach Scheitern der Ehe und Scheidung stellt sich die Frage, ob die Eltern einen Rückforderungsanspruch gegen das Schwiegerkind haben.
Der Bundesgerichtshof sieht in der finanziellen Zuwendung an den Ehepartner des eigenen Kindes eine Schenkung nach § 516 BGB. Geschäftsgrundlage einer solchen Schenkung sei regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und das Kind in den fortdauernden Genuss der Schenkung komme. Eine Rückabwicklung der Schenkung bestimmt sich bei Scheitern der Ehe daher nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Dies setzt voraus, dass überhaupt eine Schenkung an das Schwiegerkind zustande gekommen ist. Das Schwiegerkind wird sich gegen den Rückforderungsanspruch mit der Behauptung verteidigen, dass die Schenkung allein an das eigene Kind erfolgt sei. Wer Leistungsempfänger der Schenkung sein sollte, ist durch Auslegung des Einzelfalles zu ermitteln, wobei folgenden Kriterien indizielle Bedeutung zukommt:
- Überweisung auf ein Gemeinschaftskonto
- Verwendung für einen gemeinsamen Zweck der Eheleute
- Angaben der Schwiegereltern zur Mittelverwendung, z.B. auf dem Überweisungsträger
- Angaben auf dem Überweisungsträger zum Empfänger
Die Praxis zeigt, dass sich weder Schwiegereltern noch Kind und Schwiegerkind darüber im Klaren sind, welche Konsequenzen Vermögensübertragungen an entweder nur das eigene Kind oder auch an das Schwiegerkind im Hinblick auf das Scheitern der Ehe haben. Es ist daher dringend zu empfehlen, vorher Rat einzuholen und Vermögensübertragungen anschließend schriftlich zu regeln.