Scheidungskosten steuerlich nicht mehr absetzbar
Nach aktueller Rechtsprechung ist es nicht mehr möglich, Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung abzusetzen.
Bis einschließlich 2012 konnten die Kosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. In früheren Entscheidungen ließ der Bundesfinanzhof auch andere Zivilprozesskosten zu. Aufgrund einer Gesetzesänderung mit Wirkung ab 2013 wurden Prozesskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn nicht die Existenzgrundlage und die lebensnotwendigen Bedürfnisse bedroht sind. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Mai 2017 VI R 9/16
nun bestätigt, dass dies auch für Kosten eines Scheidungsverfahrens gelte, da ansonsten hierfür eine Ausnahme im Gesetz vorgesehen worden wäre.