Kindesunterhalt – wer bezahlt die Tagesmutter?
In dieser aktuellen Entscheidung (BGH XII ZB 55/17 vom 4.10.2017) hat der Familiensenat des Bundesgerichtshofes erneut bestätigt, dass Kinderbetreuungskosten für eine Tagesmutter infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils kein Mehrbedarf des Kindes sind.
Die betreuende Mutter nahm den Vater auf anteilige Zahlung von Mehrbedarf für die in ihrem Haushalt angestellte Tagesmutter in Anspruch.
Der BGH lehnte den Anspruch der Mutter ab, weil die Tagesmutter Tätigkeiten zu verrichten hatte, die von der Mutter im Rahmen ihrer Betreuungspflicht gegenüber den Kindern persönlich zu erfüllen seien, wie die Zubereitung von Mahlzeiten der Kinder, das Abholen von der Schule oder die Hausaufgabenbetreuung. Für das Delegieren eigener Verpflichtungen muss sie daher auch die Kosten zu tragen, die sie lediglich als berufsbedingte Aufwendungen geltend machen kann.
Dagegen handelt es sich um Mehrbedarf des Kindes, wenn es um eine pädagogisch veranlasste Betreuung von Kindern in staatlichen Kindergärten, Kindertagesstätten, Horten oder vergleichbaren privaten Einrichtung geht.