201802.28
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Ehegattenunterhalt und neuer Partner

Wann verliert man den Unterhaltsanspruch?

In § 1579 Nr. 2 BGB ist geregelt, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise verliert, wenn er in einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ lebt. Grund hierfür ist, dass in einem solchen Fall die fortdauernde Unterhaltsleistung als unzumutbar für den zahlenden (geschiedenen) Ehegatten betrachtet wird.

Wann liegt eine verfestigte Lebensgemeinschaft vor?

Die Rechtsprechung hat hierfür einen Katalog von objektiven Kriterien verbunden mit einem zeitlichen Moment entwickelt.

(1) Der Unterhaltsanspruch ist verwirkt, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit dem neuen Partner in einer Unterhaltsgemeinschaft lebt, also von dem neuen Partner unterhalten wird und in der neuen Gemeinschaft sein wirtschaftliches Auskommen wie in einer Ehe findet. Voraussetzung hierfür ist, dass der neuen Partner finanziell dazu in der Lage ist und über ein ausreichendes Einkommen verfügt.

(2) Der Unterhaltsanspruch ist auch verwirkt, wenn der berechtigte Ehegatte mit dem neuen Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, d.h. ein auf Dauer angelegtes Verhältnis zu ihm aufgenommen hat. Dies setzt nicht zwingend ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt voraus und ebensowenig die finanzielle Leistungsfähigkeit des neuen Partners. Abzustellen ist vielmehr auf das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, so z.B.:

  • Auftreten als Paar
  • Gemeinsame Freizeitgestaltung
  • Gemeinsames Wirtschaften
  • Wechselseitige Unterstützung wie in einer Ehe
  • Familiäre Kontakte zu den Angehörigen des neuen Partners, gemeinsame Familienfeste
  • Gemeinsames Kind
    Von einer Verfestigung der Lebensgemeinschaft geht die Rechtsprechung in aller Regel erst bei einer Dauer von 2-3 Jahren aus. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied aber in einem Fall, dass die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft  auch schon vor Ablauf von 2 Jahren gerechtfertigt ist, wenn sich dies aus der Gesamtschau der objektiven Umstände ergibt. In dem entschiedenen Fall war das Paar bereits ein Jahr vor dem Zusammenziehen wie ein Ehepaar in der Öffentlichkeit aufgetreten, was das OLG Oldenburg veranlasste, spätestens mit dem Zusammenziehen und damit bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen.

    • Im Ergebnis kommt es für das zeitliche Moment der Verfestigung auf die Umstände des Einzelfalles an. In keinem Fall sollte man sich darauf verlassen, dass der Unterhalt noch für  einen Zeitraum von 2-3 Jahren fortbesteht.