201712.11
Off
1

Das Schicksal der Ehewohnung bei Trennung

Wer hat das Nutzungsrecht?

Wollen Eheleute getrennt leben, bedeutet dies nicht automatisch, dass ein Ehegatte ausziehen muss oder von dem anderen vor die Tür gesetzt werden kann. Beide Parteien haben weiterhin den Mitbesitz an der Wohnung und damit grundsätzlich ein Bleiberecht. Dies gilt für die Zeit der Trennung ganz unabhängig davon, ob die Ehewohnung oder das eheliche Wohnhaus im Alleineigentum nur eines Ehegatten steht oder nur ein Ehegatte Partner des Mietvertrages ist.

Trennung unter einem Dach?

Es ist demzufolge möglich, die Trennung innerhalb der Ehewohnung räumlich dergestalt durchzuführen, dass die Parteien sich darüber verständigen, wer von ihnen welche Räumlichkeiten benutzen darf. Bei Küche und Badezimmer ist eine strikte Umsetzung sicher nicht möglich; hier können Zeitfenster für jeden Ehegatten festgelegt werden.
Allerdings setzt das voraus, dass zwischen den Parteien noch ein gewisses Einvernehmen herrscht und Vereinbarungen möglich sind.

Was passiert bei Streitigkeiten über den Verbleib in der Ehewohnung?

Wenn keine Einigung über das Nutzungsrecht der Ehewohnung möglich ist, kann jeder Ehegatte bei Gericht beantragen, dass ihm die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.
Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Verbleib in der Ehewohnung für den antragstellenden Ehegatten oder die im Haushalt lebenden Kinder eine unbillige Härte darstellt. Die Rechtsprechung hat die unbillige Härte beispielsweise bejaht bei:

  • Angedrohter oder ausgeübter Gewalt
  • Grob aggressives oder rücksichtsloses Verhalten
  • Sachbeschädigung
  • Alkohol- oder Drogenmissbrauch

Das Bedürfnis von Kindern nach einer geordneten und entspannten Familiensituation hat bei der Abwägung, ob eine unbillige Härte vorliegt, Vorrang vor den Bedürfnissen der Eltern.